Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2007 | Internationales Erbrecht

    Der deutsch-italienische Erbfall

    von Dr. Marc Jülicher, RA und FA StR, Bonn

    Nach Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien macht sich das Fehlen eines DBA für Erbschaften und Schenkungen zwischen beiden Staaten bemerkbar. Allenfalls die einseitigen Anrechnungsvorschriften für ausländische ErbSt können jeweils zumindest teilweise Entlastung vermitteln. Nachfolgend werden einige Probleme deutsch-italienischer Erbfälle aufgegriffen. 

    1. Zivilrecht

    Das italienische Erbrecht als romanisches Erbrecht ist vom deutschen Erbrecht völlig verschieden. Wenn auch beide Staaten keine Nachlassspaltung kennen, treten Kollisionen insbesondere bei Doppelstaatsangehörigen auf. 

     

    1.1 Einschränkungen im italienischen (romanischen) Rechtskreis

    Das italienische Erbrecht ist deutlich strenger als das deutsche Erbrecht ausgestaltet. Eine Reihe vertrauter Gestaltungsmaßnahmen sind, soweit italienisches Erbrecht eingreift, dem Erblasser verwehrt:  

    • Erbverträge sind stets unzulässig (Art. 458 CC). Ein nichtiger Erbvertrag kann auch nicht geheilt oder in ein Testament umgedeutet werden. Einzige Ausnahme ist eine Schenkung unter der Bedingung, dass der Schenker vorverstirbt (zur Abgrenzung der unzulässigen Schenkung von Todes wegen: Schömmer/Reiss, Internationales Erbrecht Italien, 2005, 113 f.). Als Ausnahme kann neuerdings seit dem 16.3.06 (Art. 768 CC) ein Unternehmer mit seinen gesetzlichen Erben einen Familienvertrag schließen, wobei ein das Unternehmen erhaltender Abkömmling den weichenden Pflichtteilsberechtigten zumeist Geldbeträge u.Ä. in – wertmäßiger – Anrechnung auf ihren Pflichtteilsanspruch verspricht.
    • Auch gemeinsame Testamente sind in Italien unzulässig. Dabei handelt es sich – anders als z.B. in Frankreich – nicht nur um ein Formverbot, das durch Beurkundung im Ausland umgangen werden kann, sondern um ein materielles Verbot, das auch bei Abfassung im Ausland eingreift (Staudinger/Dörner, BGB, 2000, Art. 25 EGBGB Rn. 266; Wiedemann/Wiedemann in Süß/Haas, Erbrecht in Europa, 2004, 554). Folge des Verbotes bindender Verfügungen von Todes wegen ist z.B. auch, dass kein Zuwender ein Bankkonto oder Depot auf eigenen Namen, aber zugunsten eines Dritten einrichten darf, an dem er sich das Verfügungsrecht bis zum Tod zurückbehält.

     

    Gesetzliche Erben sind der Ehepartner und dann jeweils nacheinander Abkömmlinge (eheliche, nichteheliche und adoptierte), aufsteigende Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte und sonstige Verwandte bis zum 6. Grad. Der Ehepartner erhält neben Kindern bei einem Kind 1/2, bei mehreren Kindern 1/3 des Nachlasses, neben Aszendenten und Geschwistern 2/3. Zudem erhält er als gesetzliches Vermächtnis ein Wohnrecht an der Ehewohnung, das nur persönlich ausgeübt werden darf, und ein Nutzungsrecht am Hausrat. Stets verdrängen Abkömmlinge die anderen Verwandten; fehlen sie, erben Eltern neben Geschwistern mindestens zur Hälfte. Ein Ehegattenerbrecht endet mit der Scheidung oder einem Schuldspruch im Trennungsurteil bei Trennung von Tisch und Bett. Das Güterrecht hat – anders als in Deutschland im Fall des § 1371 Abs. 1 BGB – keinen quotenändernden Einfluss auf die Erbfolge.  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents