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  • 07.10.2010 | Insolvenzrecht

    Massezugehörigkeit von Erbschaften nach Ankündigung der Restschuldbefreiung

    Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, aber vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Insolvenzmasse (BGH 15.7.10, IX ZB 229/07, Abruf-Nr. 102588).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, aber vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erbte der Insolvenzschuldner ein Grundstück. Die Parteien streiten darum, ob dieses Grundstück vollständig in die Masse fällt und sein Wert im Wege der Nachtragsverteilung den Gläubigern zur Verfügung gestellt wird oder ob nur eine hälftige Wertherausgabepflicht gemäß § 295 Abs. 1. Nr. 2 InsO besteht.  

     

    Der BGH hat ausgeführt, dass das im Erbwege erlangte Vermögen Neuerwerb darstellt, der gemäß § 35 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse gehört, wenn der Schuldner im Hinblick auf den Vermögenserwerb keine Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO wegen Wegfall des Eröffnungsgrunds erwirkt.  

     

    Praxishinweis

    Das zwischen Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen gehört - vollständig - zur Insolvenzmasse. Will der Schuldner dies vermeiden, so kann ein Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens in Betracht kommen. Das geht allerdings mit der Gefahr einher, dass dies zugleich als eine Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung betrachtet wird. (JB)  

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