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  • 01.08.2007 | Insolvenz

    Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags

    Der für den Erwerb eines GmbH-Anteils gewährte Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG fällt rückwirkend weg, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb die GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird (BFH 21.3.07, II R 19/06, Abruf-Nr. 072327).

     

    Sachverhalt

    Der Vater schenkte seinem Sohn, dem Kläger, unter Vorbehalt des Nießbrauchs seine Anteile (100 %) an einer GmbH. Zwei Jahre nach der Schenkung wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Das FA versagte daher rückwirkend die – zunächst erfolgte – Gewährung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 ErbStG.  

     

    Das FG folgte dem FA, da die GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden und somit der Freibetrag mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2 ErbStG weggefallen sei. Mit der Revision machte der Kläger geltend, dass § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2 ErbStG nicht für den Fall der Insolvenz gelte und er ferner wegen des Nießbrauchsvorbehalts keinen Vermögenszuwachs erhalten habe. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2 Alt. 1 ErbStG fällt der Freibetrag rückwirkend weg, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb der Anteile an der Kapitalgesellschaft dieselbe aufgelöst wird. Der Anwendungsbereich von § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2 Alt. 1 ErbStG beschränkt sich nicht auf die freiwillige Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Der BFH hat mit Urteil vom 16.2.05 (ErbBstg 05, 184, Abruf-Nr. 051890) entschieden, dass der Nachversteuerungstatbestand auch greift, wenn der Geschäftsbetrieb einer KG wegen existenzbedrohenden Zustands oder Insolvenz aufgegeben wird. Die Auflösung einer Gesellschaft bestimmt sich also nicht danach, ob diese freiwillig erfolgt, aus einer wirtschaftlichen Notlage resultiert oder insolvenzrechtlich erzwungen ist. 

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