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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Haftung

    Haftet der Abwesenheitspfleger für ErbSt?

    | Ob der Abwesenheitspfleger (§ 1911 BGB) als gesetzlicher Vertreter für Steuerschulden des Vertretenen haftet, bestimmt sich nach dem Umfang der in der Bestallungsurkunde bestimmten Vollmacht. Vertritt er ausländische Erben nur im Erbscheinverfahren, haftet er nicht für deren Steuerschulden (FG Münster 14.6.00, 3 K 4243/97, rkr., n.v.). |

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