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  • 05.07.2011 | Grundstücksübertragung

    Der entscheidende Fehler: Wenn die Übertragung einer Auslandsimmobilie zu teuer wird

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Wenn im Ausland hohe Erbschaftsteuerbelastungen auf Immobilien zu erwarten sind, kann es ratsam sein, die Immobilie an die eigenen Kinder oder fremde Dritte zu veräußern und sie damit nicht zum Gegenstand eines Erwerbs von Todes wegen werden zu lassen. Geprüft werden sollte nach dem Verkauf aber auch, wo der Veräußerungserlös aus der Immobilie angelegt werden soll.  

    1. Der Sachverhalt

    Die seit Jahren verwitwete 85-jährige Frau B, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland hat, will aus Altersgründen ein auf Mallorca belegenes Anwesen veräußern. Die mittlerweile renovierungsbedürftige Immobilie befindet sich in ihrem Alleineigentum und war bisher von ihr und ihrer Familie als Feriendomizil genutzt worden.  

     

    Da beide Kinder in Deutschland berufstätig sind und aus beruflichen und privaten Gründen kein Interesse an dem Erwerb des Anwesens haben, verkauft sie zur Vermeidung der spanischen Erbschaftsteuer auf in Spanien belegene Immobilien das Anwesen an einen fremden Dritten und erzielt einen Veräußerungserlös von 800.000 EUR. Weil nicht auszuschließen ist, dass die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt erneut in eine Ferienimmobilie auf Mallorca investieren werden, legt sie den Veräußerungserlös nach Absprache mit ihren Kindern auf einem Konto in Spanien an. Bereits ein Jahr nach der Veräußerung verstirbt Frau B und hinterlässt neben weiterem in Deutschland belegenen Vermögen das in Spanien angelegte Kapitalvermögen im Wert von unverändert 800.000 EUR.  

    2. Die erbschaftsteuerlichen Folgen

    Für das in Spanien angelegte Vermögen fällt in Spanien Erbschaftsteuer an, da das Geld in Spanien angelegt ist. Hinsichtlich der Höhe der Erbschaftsteuer soll von einer Steuerbelastung von 20 % auf 800.000 EUR, also von einer Steuerbelastung von etwa 160.000 EUR ausgegangen werden. Da sowohl Frau B als Erblasserin als auch ihre Kinder als Erben ihren Wohnsitz in Deutschland haben und damit als Inländer gelten, besteht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG in Deutschland für die Erben unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall, also auch für das in Spanien belegene Kapitalvermögen.  

     

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