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  • 01.05.2005 | Grundstücksschenkung

    Zum Zeitpunkt der Ausführung

    Eine Grundstücksschenkung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn der Schenker alles zum Eigentumsübergang Erforderliche getan hat, also Auflassungs- und Eintragungsbewilligung erklärt sind. Ist jedoch der Beschenkte auf Grund weiterer Vereinbarungen gehindert, den Eigentumsübergang herbeizuführen, ist die Grundstücksschenkung erst dann ausgeführt, wenn dieses Hindernis weggefallen ist (BFH 2.2.05, II R 26/02, Abruf-Nr. 050795).

     

    Sachverhalt

    In 1995 übertrug die Tante mit notariell beurkundetem Übergabevertrag der Klägerin ein Grundstück zum Alleineigentum. Übergabe und Übergang von Gefahr, Nutzen und Lasten sollten erst mit dem Tod der Tante erfolgen. Die Tante bewilligte und beantragte, eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Klägerin sowie die Eigentumsänderung gegen Vorlage der Sterbeurkunde der Tante in das Grundbuch einzutragen. Mit dem Tod der Tante in 1999 wurde das Grundstück auf die Klägerin umgeschrieben. Das FA setzte SchenkSt nach einem Grundstückswert ( §§ 146 ff. BewG) fest. Einspruch, Klage und Revision der Klägerin, mit der diese die Anwendung des bis zum 31.12.95 geltenden Rechts verlangte, hatten keinen Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Ausführung der Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG voraus, dass der Schenker den Beschenkten in die Lage versetzt, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuführen (BFH/NV 00, 1059).  

     

    Früher hatte der BFH in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass die Grundstücksschenkung trotz Anweisung an den Notar, den Eintragungsantrag erst nach dem Tod des Schenkers zu stellen, ausgeführt sei, weil zu Gunsten der Erwerberin eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen worden war (BStBl II 80, 307). 

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