01.04.2001 · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Rückgängigmachung einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Wird eine mittelbare Grundstücksschenkung, dadurch rückgängig gemacht, dass der inzwischen als Eigentümer eingetragene Beschenkte das Grundstück an den Schenker überträgt und auflässt, ist dieser Erwerb des Schenkers steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 GrEStG. Die Steuer ist nach dem Grundstückswert gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG zu bemessen (FG Rheinland-Pfalz 6.4.00, 4 K 2932/98, n.rkr., EFG 00, 803). (Abruf-Nr. 000687)
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