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  • 07.01.2009 | Grunderwerbsteuer

    Keine Befreiung von der GrESt bei einem vermächtnisweise angeordneten Vorkaufsrecht

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Hat der Erblasser vermächtnisweise angeordnet, einem von drei Miterben ein dingliches Vorkaufsrecht an einem im Nachlass befindlichen Grundstück zu bestellen, das hälftig den beiden anderen Miterben vermacht worden ist, und hat der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausgeübt, ist der dadurch zustande gekommene Erwerbsvorgang weder nach § 3 Nr. 2 GrEStG noch nach § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerfrei (BFH 8.10.08, II R 15/07, Abruf-Nr. 083846).

     

    Sachverhalt

    Die beiden Geschwister hatten das Wohnhaus geerbt, der Klägerin war für den Verkauf dieses Grundstücks durch die Geschwister ein dingliches Vorkaufsrecht vermacht worden. Als die beiden Geschwister mit Dritten einen Vertrag über den Verkauf des Grundstücks schlossen, übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht aus. Das FA setzte gegen die Klägerin GrESt fest. Nach Ansicht der Klägerin ist der Erwerb gemäß § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG steuerfrei, denn die Abhängigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts vom Verkauf des Grundstücks stehe der Gleichsetzung mit einem Kaufrechtsvermächtnis nicht entgegen. Das FG (EFG 07, 950) folgte dem FA.  

     

    Entscheidungsgründe

    Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin ist ein Grundstückskauf gemäß § 1098 Abs. 1 BGB i.V. mit § 464 Abs. 2 BGB zustande gekommen, der gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrEStG der GrESt unterliegt. Das der Klägerin vermachte Vorkaufsrecht ist nicht mit einem Kaufrechtsvermächtnis vergleichbar. Denn die Forderung der Klägerin, die durch das Vermächtnis mit dem Tod der Mutter begründet worden ist (§ 2174 BGB), ist nicht auf die Übertragung des Grundstücks gerichtet, sondern auf die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts hieran. Während es bei einem Kaufrechtsvermächtnis nicht des Abschlusses eines Kaufvertrags bedarf, um den aufschiebend bedingten Übereignungsanspruch gegen den Beschwerten zu begründen, ist der Klägerin durch den Tod der Mutter noch kein Übereignungsanspruch erwachsen. Das Vorkaufsrecht muss als dingliche Grundstücksbelastung erst bestellt und im Grundbuch eingetragen werden. Danach gilt:  

     

    • Der Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin ist kein Erwerb von Todes wegen und fällt als solcher nicht unter § 3 Nr. 2 GrEStG. Das Grundstück wurde durch Erbfall den beiden Geschwistern übertragen; die Klägerin hat es wie ein Dritter kaufen müssen.

     

    • Auch eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG steht der Klägerin nicht zu. Danach ist der Erwerb eines im Nachlass befindlichen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses grunderwerb­steuerfrei. Das Vorkaufsrecht der Klägerin diente aber nicht der Nachlassteilung.

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