04.02.2010 |GmbH & Co. KG
Testamentsvollstrecker verweigert Zahlungen
Der Testamentsvollstrecker musste die vorerbschaftliche Zahlung aus dem „Reingewinn“ eines Unternehmens verweigern, da die gesellschaftsrechtliche Tilgungsverpflichtung Vorrang hatte (OLG München 2.9.09, 20 U 2151/09, Abruf-Nr. 100299). |
Sachverhalt
Der Kläger ist testamentarischer, nichtbefreiter Vorerbe seines verstorbenen Großvaters. Zum Nachlass gehört eine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG. Es ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Dem Kläger sollen nach dem Testament aus den Reinerträgen der Vorerbschaft monatliche Unterhaltszahlungen geleistet werden.
Der Kläger beansprucht monatlich 2.100 EUR. Die Zahlung wurde seitens der Testamentsvollstreckerin verweigert. Zwar ist ein Buchgewinn entstanden, dem stehen jedoch Verlustkonten entgegen, die eine Entnahme nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zulassen.
Entscheidungsgründe
Grundsätzlich gebührt dem Vorerben die volle Nutzung der Erbschaft. Jedoch kann der Erblasser dem Vorerben Beschränkungen auferlegen, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Insbesondere kann der Erblasser dem Vorerben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers entziehen. Durch das Testament wurde das Fruchtziehungsrecht des Klägers auf einen Höchstbetrag beschränkt und zusätzlich von den Reinerträgen der Vorerbschaft abhängig gestellt. Eine solche Beschränkung ist zulässig.
Das materielle Nutzungsrecht des Klägers an dem Nachlassbestandteil GmbH & Co. KG entspricht grundsätzlich seinem Entnahmeanspruch als Kommanditist gemäß § 169 HGB modifiziert durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung sind Gewinne zunächst mit den Verlustanteilen zu verrechnen; erst ein positives Guthaben der saldierten Gesellschafterkonten kann - nach Gesellschafterbeschluss - entnommen werden. Da hier - trotz der Buchgewinne des Unternehmens - die Gesellschafterkonten des Klägers einen Verlust ausweisen, ist keine Entnahmemöglichkeit gegeben. Die Testamentsvollstreckerin verweigert die Unterhaltszahlungen daher zu Recht.
Praxishinweis
Sollen einem testamentarisch bedachten Vorerben - oder z.B. einem Vermächtnisnehmer - laufende Zahlungen aus dem Ertrag eines Unternehmens geleistet werden, kommt häufig eine Reinertragsklausel zur Anwendung. Um nachfolgenden Streit zu vermeiden, ist zum einen klarzustellen, wie der Reinertrag tatsächlich bestimmt wird und zum anderen, ob gesellschaftsrechtliche Entnahmebeschränkungen greifen (z.B. keine Entnahme bei verbleibendem Verlust).(GS)