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  • 01.09.2000 · Fachbeitrag · GmbH & Co. GbR

    GmbH & Co. GbR bis Jahresende in eine GmbH & Co. KG umgründen

    | Mit Urteil vom 27. Dezember 1999 (II ZR 371/98, GStB 99, 380) hat der BGH entschieden, dass die Gesellschafter einer GbR auch dann persönlich haften, wenn die GbR den Zusatz „mbH“ trägt. Nach Auffassung des BGH ist für eine Haftungsbeschränkung eine individuelle Vereinbarung bei jedem von der GbR geschlossenen Vertrag erforderlich. Während die zivilrechtlichen Auswirkungen des Urteils schnell zu überschauen waren, blieb zunächst unklar, welche Folgen daraus für das Steuerrecht zu ziehen sind. Nunmehr hat sich aber das BMF mit Schreiben vom 18. Juli 2000 geäußert (IV C 2 - S 2241 - 56/00, NWB 33/2000, 3034). Von der Verwaltungsanweisung betroffen sind insbesondere die GmbH & Co. GbR, die in der Vergangenheit gegründet wurden, um bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu erreichen. Die Annahme, bei einer GmbH & Co. GbR handle es sich um eine gewerblich geprägte Gesellschaft, habe sich nun rückwirkend als falsch herausgestellt - so das BMF. Die GbR hatte von Anfang an kein Betriebsvermögen, sondern es lag stets Privatvermögen vor. Die Auswirkungen dieser Ansicht können im Einzelfall verheerend sein. |

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