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  • 18.11.2008 | Gemeinschaftliches Testament

    Zwei Testamente, ein Wille

    Für ein gemeinschaftliches Testament ist es nicht ausreichend, dass Ehegatten in getrennten Urkunden am selben Tag und Ort im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfügungen getroffen haben (OLG München 23.7.08, 31 Wx 34/08, Abruf-Nr. 083389).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin E war mit B verheiratet. E errichtete 1995 ein privatschrift­liches Testament, in dem sie C als Erbe ihrer gesamten Wertpapiere einsetzte. Bereits 1983 hatten E und B aber gleichlautend in zwei privatschriftlichen Testamenten verfügt, dass jeweils der andere Ehegatte zum „alleinigen Erben (Universalerben)“ eingesetzt wird. Mit einem undatierten „Zusatz zum Testament vom 29.1.83“ bestimmten die Ehegatten, dass „im Falle unseres gemeinsamen Todes“ weder die Nichte der E noch zwei Brüder des B aus dem Nachlass etwas erhalten sollen. Mit „Nachtrag zum Testament“ von 1984 wandten die Ehegatten für den Fall, dass ihnen „zusammen etwas zustoßen“ solle, ihr Vermögen einem Dritten zu.  

     

    Entscheidungsgründe

    B ist Alleinerbe. Die Auslegung der Testamente nebst Ergänzungen ergeben, dass es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen handelt, das nur nach Maßgabe des § 2271 BGB hätte widerrufen werden können. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann auch in getrennten Urkunden erfolgen (Palandt/Edenhofer, BGB, vor § 2265 Rn. 9). In diesem Fall muss der Wille beider Ehegatten zum gemeinschaftlichen Testieren sich wenigstens andeutungsweise aus der Urkunde ergeben. Ob ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.  

     

    Praxishinweis

    Allein der Umstand, dass die Testamente von den Ehegatten am selben Tag und Ort errichtet worden sind und sich im Wortlaut im Wesentlichen gleichen, reicht für sich allein nicht aus, um ein gemeinschaftliches Testament anzunehmen (ständige Rechtsprechung, BGH 12.3.53, NJW 53, 698). Dass die Ehegatten darüber hinaus den Willen hatten, mit der Abfassung der beiden einzelnen Urkunden gemeinschaftlich zu testieren, ist aus den beiden weiteren gemeinschaftlich formgültig errichteten letztwilligen Verfügungen zu schließen: Damit haben die Testierenden eine Verbindung zu den beiden gesondert errichteten Einzelurkunden hergestellt und formgerecht zum Ausdruck gebracht, dass die vier einzelnen Urkunden nicht voneinander unabhängig unterschiedliche Fallgestaltungen regeln, sondern nach ihrer Vorstellung eine Einheit bilden sollen.  

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