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  • 05.04.2011 | Gemeinschaftliches Testament

    Mit beschränktem Änderungsvorbehalt

    von RA/StB/FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    Die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Testament, dass der überlebende Ehegatte das gemeinsame Vermögen „einem oder beiden Kindern aus unserer jetzigen Ehe“ übertragen soll, deutet ohne Zweifel darauf hin, dass Begünstigte einer vorbehaltenen Änderung der Schluss- erbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten nur die Kinder sein konnten (OLG Hamm 16.12.10, 15 Wx 470/10, Abruf-Nr. 111073).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, durch das sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Darin hieß es, „der Überlebende soll verpflichtet sein, als Rechtsnachfolger in unser Vermögen nach seinem Tode nur eines oder beide Kinder aus unserer jetzigen Ehe zu bestimmen.“ Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament, in dem sie ihre Enkelin zur Alleinerbin einsetzte. Die Enkelin beantragte die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins; dem sind die Töchter entgegengetreten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Aus der Formulierung, dass der Überlebende verpflichtet ist, nur eines oder beide Kinder aus unserer jetzigen Ehe zu bestimmen, haben die Ehegatten unzweifelhaft den Willen gehabt, ihre Kinder als Schlusserben nach dem Letztversterbenden einzusetzen. Denn das von ihnen erstrebte Ergebnis einer Bindungswirkung konnte nur durch eine Schlusserbeneinsetzung herbeigeführt werden, weil der Erblasser die Person des Erben selbst bestimmen muss und er nicht einem anderen eine eigene Entscheidungsbefugnis hierüber einräumen darf. Die von den Ehegatten gewollte Bindungswirkung konnten sie nach den § 2270 Abs. 1 und 2 BGB, § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB nur begründen aufgrund einer von dem überlebenden Ehegatten selbst getroffenen Verfügung für den Schlusserben, wobei es den Ehegatten freisteht, den Umfang der Wechselbezüglichkeit ihrer Verfügungen etwa durch einen Änderungsvorbehalt näher auszugestalten.  

     

    Fraglich ist somit nur, ob der Erblasserin ein Änderungsvorbehalt eingeräumt worden ist, der es ihr ermöglicht, die Enkelin als Erbin einzusetzen. Dies ist zu verneinen. Der Begriff „beide Kinder aus unserer jetzigen Ehe“ deutet ohne Zweifel darauf hin, dass Begünstigte nur die eigenen Kinder sein konnten. Ein scheinbar eindeutiger Wortlaut schließt zwar die Berücksichtigung eines abweichenden subjektiven Erblasserwillens nicht aus. Dies gilt auch für notarielle Testamente (BGH 9.4.81, IVa ZB 6/80, NJW 81, 1736). Solange jedoch nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ehegatten den gewählten Begriff in einem anderen Sinn verstanden haben, muss im Hinblick auf die notarielle Belehrung (§ 17 BeurkG) davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten entsprechend der allgemeinen Bedeutung der gewählten Begriffe testieren wollten.  

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