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  • 01.08.2000 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Zusammenrechnung eines Rentenerwerbs mit Vorerwerben

    | Wird ein Rentenerwerb mit einem Vorerwerb nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, wirkt sich nach Beispiel 2 in H 84 ErbStH 1999 der Vorerwerb auch auf die Höhe des Steuersatzes für die Berechnung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 3 Satz 2 ErbStG aus. Der anzuwendende Steuersatz kann nicht unmittelbar für den Gesamterwerb aus der Tabelle in § 19 ErbStG entnommen werden. Er ergibt sich vielmehr aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb (= Nacherwerb) entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs (OFD München 7.4.2000, S 3834 - 1 St 353, DB 2000, 953). |

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