01.08.1997 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Leistungen von Gesellschaftern oder Dritten an Kapitalgesellschaften
Zuwendungen eines Gesellschafters oder von fremden Dritten an eine GmbH, die objektiv zu einer (mittelbaren) Bereicherung der Mitgesellschafter führen, können nach § 7 Abs. 1 ErbStG Schenkungsteuer auslösen. Dabei kommt es darauf an, ob die gesellschaftsrechtlichen Gründe für die Leistung von der Absicht verdrängt werden, die Mitgesellschafter zu bereichern.
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