01.09.1997 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Die Grundstücksbewertung im Ertragswertverfahren
Bebaute Grundstücke sind grundsätzlich im Ertragswertverfahren zu bewerten. Ergänzend zu § 146 BewG, in dem das Ertragswertverfahren gesetzlich geregelt ist, hat die Finanzverwaltung zwischenzeitlich gleichlautende Ländererlasse zur Bewertung von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren herausgegeben (28.5.97, BStBl I, 592).
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