01.05.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen als dauernde Last?
Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen sind nur dann als dauernde Last abziehbar, wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen zum Zeitpunkt des Erbfalls gesetzlich erbberechtigt war (FG Düsseldorf 3.11.99, 7 K 2787 E, EFG 2000, 117).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 23,20 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig