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  • 01.05.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen als dauernde Last?

    Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen sind nur dann als dauernde Last abziehbar, wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen zum Zeitpunkt des Erbfalls gesetzlich erbberechtigt war (FG Düsseldorf 3.11.99, 7 K 2787 E, EFG 2000, 117).