01.10.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Prozeßkosten alsNachlaßverbindlichkeiten
| Kosten eines erfolglosen Zivilrechtsstreits sind keine unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs entstandenen Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, wenn die Zivilklage auf Überlassung weiterer Nachlaßgegenstände erst längere Zeit nach Erhalt des im Erbschaftsteuerbescheid erfaßten Erwerbs erhoben worden ist. |
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