01.02.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Grabpflegekosten als Nachlaßverbindlichkeiten
1. Als Nachlaßverbindlichkeiten sind die üblichen Grabpflegekosten mit ihrem Kapitalwert abziehbar. Bei einer Familiengrabstätte sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die auf die Grabstätte des Erblassers entfallen.
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