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  • 01.09.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Gemischte Schenkung nur bei tatsächlicher Belastung des Beschenkten

    Übernimmt der Beschenkte bei einer Grundstücksschenkung die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Verbindlichkeiten, während dem Schenker der Nießbrauch vorbehalten bleibt und er sich im Innenverhältnis dem Beschenkten gegenüber verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen auf die übernommenen Verbindlichkeiten wie bisher zu tragen, liegt keine gemischte freigebige Zuwendung vor.