01.04.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Bezugsberechtigter trägt Beweislast für Prämienzahlung
Hat der Bezugsberechtigte aus einem Lebensversicherungsvertrag auf Grund der von ihm selbst gezahlten Versicherungsprämien gegenüber dem Versprechensempfänger einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme, unterliegt der Erwerb des Bezugsberechtigten nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Bezugsberechtigte trägt die Feststellungslast dafür, dass er selbst die Versicherungsprämien gezahlt hat (FG Niedersachsen 24.2.99, III 334/94 - Rev. BFH II R 58/99 - EFG 99, 1141).
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