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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Erbvertrag

    Widerruf durch Rücknahme aus der notariellen Verwahrung

    | Seit dem 1.8.02 können Erbverträge, die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht oder in notarieller Verwahrung befinden, aus der Verwahrung zurückgenommen werden. Der Erbvertrag gilt dann vollinhaltlich als widerrufen. Durch das „Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten“ (OLGVertrÄndG 23.7.02, BGBl I, 2850) wurde § 2300 BGB um einen entsprechenden Absatz 2 ergänzt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die bisher gültigen Regelungen für die Rücknahme von Erbverträgen und enthält eine Checkliste mit den wichtigen Punk- ten, die vor dem Hintergrund der Neuregelung zu beachten sind. |

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