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  • 01.05.2007 | Erbvertrag

    Änderung einer bindend getroffenen Verfügung

    In einem Erbvertrag kann dem überlebenden Ehegatten das Recht vorbehalten werden, die einzige vertragsmäßig bindend getroffene Verfügung abzuändern, wenn die Ausübung des Vorbehalts nur unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen möglich ist (OLG München 10.10.06, 31 Wx 29/06, Abruf-Nr. 071383).

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute M und E verfügten erbvertraglich, dass ihr Sohn S Alleinerbe werden soll, die anderen drei Kinder wurden enterbt. Der Erbvertrag enthielt eine Abänderungsklausel, wonach E berechtigt war, nach dem Ableben des M, S von jeglicher Erbfolge ganz oder teilweise auszuschließen und über den freiwerdenden Anteil zugunsten eines oder mehrerer der gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlinge von M und E anderweitig zu verfügen, wenn Tatsachen ernste Zweifel an der Eignung des S für die ordnungsgemäße Fortführung des Betriebs rechtfertigen. Diese Voraus­setzungen (Lehre abgebrochen, keine entsprechende Ausbildung, strafrechtliche Verurteilungen) waren nach dem Tod des M unstreitig gegeben und so enterbte die Ehefrau den S kurz vor ihrem Tod. Sohn S beansprucht die Erbschaft. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB sind nachfolgende Verfügungen unwirksam, soweit sie das Recht des im Erbvertrag vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen. Die nachfolgende Verfügung ist hingegen wirksam, wenn in dem Erbvertrag ein wirksamer Änderungsvorbehalt geregelt ist und dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Vorbehalt darf allerdings nicht so weit gehen, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet würde. Es muss eine erbvertragsmäßige Bindung erhalten bleiben (BayObLG 23.4.97, NJW-RR 97, 1027, 1028). Das ist nicht nur der Fall, wenn eine vertragsmäßige Verfügung ohne Änderungsvorbehalt bestehen bleibt, sondern auch, wenn die Änderung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich oder inhaltlich beschränkt ist, da auch im letzteren Fall der Erblasser in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkt ist. 

     

    Hier war die Enterbung des S nur unter engen Voraussetzungen möglich und in einer weiteren Verfügung konnten nur gemeinschaftliche Abkömmlinge der Eheleute bedacht werden. Ein solcher Änderungsvorbehalt ist wirksam.  

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