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  • 01.10.2005 | Erbschein

    Erbnachweis durch öffentliches Testament

    Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Ein eröffnetes öffentliches Testament reicht in der Regel als Nachweis aus (BGH 7.6.05, XI ZR 311/04, Abruf-Nr. 052052).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Erben und Kläger hatten die Bank unter Vorlage von Kopien der Sterbeurkunde und des eröffneten Testaments um die Umschreibung des Darlehenskontos des Erblassers ersucht. Die Bank dagegen verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Die Kläger nahmen die Bank auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins (1.434 EUR) in Anspruch. 

     

    Die Bank hat gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen (positive Forderungsverletzung), indem sie die Umschreibung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte. Aus der Leistungstreuepflicht folgt die generelle Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen (BGHZ 90, 302, 308). Bei den Anforderungen an den Nachweis ist auch dem Interesse der Erben an einer kostengünstigen Abwicklung Rechnung zu tragen. Dabei kann die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins in unklaren Fällen berechtigt sein (BGH WM 61, 479). Ein eröffnetes öffentliches Testament ist als Nachweis jedoch ausreichend. 

     

    Praxishinweis

    Die Bank darf einen Erbschein nur verlangen, wenn 

    • der Erblasser kein / nur ein handschriftliches Testament hinterlassen hat,
    • die Rechtslage zweifelhaft ist. (FG)

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