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  • 05.03.2009 | Erbschaftsteuerreformgesetz

    Das Optionsrecht für Privatpersonen - Worauf besonders zu achten ist

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Das mit dem ErbStRG eingeführte Optionsrecht (Art. 3 ErbStRG) sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vorrangig Unternehmensnachfolgern die Möglich­keit verschaffen, für ein von Todes wegen in den Jahren 2007 und 2008 erworbenes Unternehmen die neuen Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b, 19a ErbStG) in Anspruch zu nehmen.  

     

    Das Optionsrecht gilt aber nicht nur für die Erwerber von begünstigten Unternehmen, sondern auch für Erwerber, die in den Jahren 2007 und 2008 von Todes wegen andere Vermögenswerte erworben haben. Bevor optiert wird, sollten die Vor- und Nachteile des Optionsrechts aller­dings vorsichtig abgewogen und in nicht eindeutigen Fällen noch etwas zugewartet werden. Bei näherem Hinschauen ergeben sich nämlich einige Ungereimtheiten, die hoffentlich schon in Kürze durch einen Erlass der Finanzverwaltung geklärt werden. Nachfolgend sind die Punkte aufgeführt, die für Privatpersonen, die sich mit der Ausübung des Optionsrechts befassen, in jedem Fall beachtet werden müssen.  

    1. Vom Optionsrecht erfasste Erwerbstatbestände

    Art. 3 Abs. 1 ErbStRG sieht vor, dass die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - mit Ausnahme des § 16 ErbStG - und des Bewertungsgesetzes auf Antrag auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31.12.06 und vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Änderungsgesetzes, also vor dem 1.1.09 entstanden ist. Damit gilt das Optionsrecht nicht nur für Erben, sondern für alle Erwerbe von Todes wegen, die in § 3 ErbStG aufgeführt sind. Neben dem Erwerb durch Erbanfall oder durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) kommen demnach insbesondere auch in Betracht:  

    • der Erwerb aufgrund eines in den Jahren 2007 und 2008 geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG);
    • der Erwerb einer Abfindung in den Jahren 2007 und 2008 für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG).

     

    Das Optionsrecht gilt hingegen nicht für Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) und die unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 (Zweckzuwendungen) und § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Familienstiftungen) fallenden Tatbestände.  

    2. Umfang des Optionsrechts und Belastungsunterschiede

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