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  • 03.09.2008 | Erbschaftsteuerreform

    Wegfall der 2/3-Regelung: Lebensversicherung mit abgekürzter Beitragszahlung

    Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (11.12.07, Abruf-Nr. 073891) ist vorgesehen, dass bei der Bewertung noch nicht fälliger Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Renten­versicherungen gemäß § 12 Abs. 4 BewG im Falle einer Übertragung der Verträge künftig nicht mehr zwei Drittel der eingezahlten Prämien, sondern nur noch der Rückkaufswert angesetzt werden kann.  

     

    Für kapitalbildende Lebensversicherungen mit abgekürzter Beitragszahlung ist im Hinblick auf eine vorgezogene Übertragung der Verträge folgendeEntscheidung des Hessisches FG (7.3.07, ErbBstg 2008, 78, Abruf-Nr. 073502, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 27/07) zu beachten: Das Hessische FG hat entschieden, dass die ErbSt für den Erwerb aller Rechte aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung bereits mit dem Tod des Erblassers und nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung aus der Lebensversicherung fällig wird, entsteht und die entsprechende Kapitalforderung nach § 12 Abs. 4 BewG mit 2/3 der eingezahlten Beiträge anzusetzen ist, sofern nicht der Rückkaufswert nachgewiesen wird. 

     

    Der Erblasser schloss mit der X-Lebensversicherung einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebens-versicherung mit abgekürzter Beitragszahlung ab. Versicherte Person war seine Ehefrau. Die Beiträge wurden – wie vereinbart – in den folgenden sechs Jahren vollständig eingezahlt. Nach Zahlung aller Beiträge schloss der Erblasser mit seiner Ehefrau (Klägerin) einen Erbvertrag, wonach die Ehefrau als Vermächtnisnehmerin alle Rechte und Pflichten aus diesem Lebensversicherungsvertrag übernehmen und der Sohn des Erblassers Alleinerbe werden sollte. Für den Fall, dass die Lebensversicherung beim Tod des Erblassers bereits ausgezahlt sein sollte, sollte die Ehefrau ein Geldvermächtnis i.H. von mehr als den eingezahlten Versicherungsbeiträgen erhalten. Im Gegen­zug verzichtete die Ehefrau auf ihre zukünftigen Pflichtteilsansprüche. Der Erblasser verstarb etwa ein Jahr nach Abschluss des Erbvertrages. Zu dieser Zeit betrug die Versicherungssumme bereits mehr als die eingezahlten Beiträge, der Rückkaufswert lag demnach über der Summe der eingezahlten Beiträge. In der Erbschaftsteuererklärung setzte die Ehefrau für diese Lebensversicherung 2/3 der eingezahlten Beiträge an. 

     

    Das FA behandelte die Forderung gegen die Lebensversicherung als betagte Forderung auf den später liegenden Fälligkeitszeitpunkt der Lebens­versicherung. Dem widerspricht das FG und erkennt die Anwendung der 2/3-Regelung auf den Zeitpunkt des Erbfalls an. Das FA hat gegen das Urteil allerdings Revision eingelegt.  

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