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  • 11.01.2010 | Erbschaftsteuerreform

    Verfassungsmäßigkeit des ErbStG - Aussetzungsverfahren beim BFH

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Das Erbschaftsteuerreformgesetz ist erst zum 1.1.09 in Kraft getreten, schon steht beim BFH aufgrund eines Vorlagebeschlusses des FG München in einem Aussetzungsverfahren die verfassungsrechtliche Überprüfung an (FG München 5.10.09, 4 V 1548/09, DStR 09, 2420, Abruf-Nr. 093898, Beschwerde eingelegt, Az. BFH: II B 168/09).

     

    1. Sachverhalt

    Mit privatschriftlichem Vertrag vom 24.12.08 wandte der Schenker seinem Bruder - dem Antragsteller - unentgeltlich einen Anteil von 97 % an einer Grundstücks-Familien-GbR zu. Dem SchenkSt-Bescheid legte das FA gemäß der Mitteilung über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 24.12.08 einen Wert des Erwerbs von 143.560 EUR zugrunde. Aufgrund privatschriftlicher Erklärung vom 5.1.09 wandte der Schenker dem Antragsteller zudem einen Geldbetrag von 25.000 EUR unentgeltlich zum Zwecke der Altersvorsorge zu.  

     

    Das FA erließ einen SchenkSt-Bescheid, in dem für den Erwerb vom 5.1.09 ein Wert von 25.000 EUR und für den Vorerwerb des Hauses i.S. des § 14 ErbStG der für 2008 festgestellte Wert von 143.560 EUR zugrunde gelegt wurde. Von der ermittelten SchenkSt zog das FA einen Anrechnungsbetrag für den Vorerwerb von 39.960 EUR ab, den es auf der Grundlage eines Werts des Vorerwerbs, eines bis zum 31.12.08 geltenden Freibetrags gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (a.F.) von 10.300 EUR für Erwerber der Steuerklasse II und eines für Erwerber der Steuerklasse II ab dem 1.1.09 nach § 19 Abs. 1 ErbStG (n.F.) geltenden Steuersatzes von 30 % ermittelte. Diese Berechnung entspricht unstreitig den Vorgaben des ErbStG 2009.  

     

    2. Die Argumente des Antragstellers

    Der Antragsteller stellt die Berechnung als solche nicht infrage. Er ist aber der Ansicht, dass das ErbStG wegen der Ungleichbehandlung unterschiedlicher Arten von Vermögensgegenständen und unterschiedlicher Erwerbergruppen verfassungswidrig ist. Zur Begründung seines Aussetzungsantrags trägt er im Wesentlichen vor, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen SchenkSt-Bescheids wegen einer Verfassungswidrigkeit der Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG in der ab dem 1.1.09 geltenden Fassung ernstlich zweifelhaft ist.  

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