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  • 12.05.2011 | Erbschaftsteuerreform

    Steuerwert, gemeiner Wert, Verkehrswert: Worauf es bei einer Immobilienschenkung ankommt

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Nach Auffassung des BVerfG (BVerfG 7.11.06, 1 BvL 10/02, BStBl II 07, 192) müssen die Bewertungsmethoden für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Ein Annäherungswert ist nach Ansicht des BVerfG gerechtfertigt, weil sich kein absoluter und sicher realisierbarer Marktwert ermitteln lässt. Insoweit verweist das BVerfG darauf, dass der über § 12 Abs. 1 ErbStG anwendbare § 9 Abs. 1 BewG den gemeinen Wert als Regelwert vorgibt und dieser dem Verkehrswert gleichzusetzen ist (Brüggemann, ErbBstg 09, 155, 156).  

    1. Unterschiede zwischen Erbfall und gemischter Schenkung

    In § 177 BewG hat der Gesetzgeber für Immobilien bestimmt, dass bei der Bewertung des Grundvermögens der gemeine Wert nach § 9 BewG zugrunde zu legen ist. Dem folgend heißt es in Abschn. 3 AEBewGrV „Dieser entspricht inhaltlich dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB“. Daraus müsste eigentlich geschlossen werden, dass der festgestellte Wert eines Grundstücks auch schenkungsteuerlich der Wert der Bereicherung ist. Gleichwohl heißt es in Abschn. 1 Abs. 1 S. 1 AEErbSt, dass auch nach der Neuregelung der Vermögensbewertung für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke ab dem 1.1.09 die in R 17 ErbStR aufgenommenen Grundsätze der gemischten Schenkung weiterhin anzuwenden sind. § 10 Abs. 6 ErbStG soll daher weiterhin nicht für Schulden und Lasten gelten, die im Rahmen der Ermittlung des Besteuerungswerts einer gemischten Schenkung als Gegenleistung oder Leistungsauflage berücksichtigt wurden. Die mit dieser Aussage verbundenen Zweifelsfragen und Konsequenzen seien anhand eines Beispiels aufgezeigt.  

     

    Beispiel 1

    Vater V ist Eigentümer einer vermieteten Wohnimmobilie, die unter die 10 %-Steuerbefreiung des § 13c ErbStG fällt. V verstirbt am 1.4.11. Seine Tochter T wird Alleinerbin. Der Grundbesitzwert der Immobilie auf den Bewertungsstichtag wird im Ertragswertverfahren mit 2.500.000 EUR ermittelt und festgestellt. Es bestehen Verbindlichkeiten von 1.400.000 EUR aus der Finanzierung des im Privatvermögen gehaltenen Mietwohngrundstücks. Weitere Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bleiben aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt. Der Erbin gelingt es, dass Grundstück sechs Monate nach dem Erwerb für 3.000.000 EUR zu verkaufen.  

     

    Lösung: Es handelt sich um einen Erwerb von Todes wegen. Für die Ermittlung der Bereicherung ist das Grundstück gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG mit dem festgestellten Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG) anzusetzen. Gemäß § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG sind „Schulden und Lasten, die mit nach  

    § 13c ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen“, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13c ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13c ErbStG entspricht. Demnach ermittelt sich die Bereicherung (R 24a ErbStR 2003) wie folgt:  

     

    Steuerwert des Mietwohngrundstücks  

    2.500.000 EUR  

    abzgl. Steuerbefreiung 10 % (§ 13c ErbStG)  

    ./. 250.000 EUR  

    Verminderter Wertansatz = Vermögensanfall  

    2.250.000 EUR  

     

     

    Verbindlichkeiten von 1.400.000 EUR, davon sind abzugsfähig 90 % (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 S. 5 ErbStG)  

     

     

    ./. 1.260.000 EUR  

    Bereicherung  

    990.000 EUR  

     

     

    Für die Ermittlung der Bereicherung hervorzuheben ist, dass der erzielte Kaufpreis für die Ermittlung der Bereicherung weder vor noch nach der Erbschaftsteuerreform 2009 von Bedeutung war bzw. ist.  

     

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