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  • 08.10.2009 | Erbschaftsteuerreform

    Nachfolgeregelungen beim Erwerb eines Einzelunternehmens von Todes wegen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Mit gleich lautenden Erlassen der Länder vom 25.6.09 (BStBl I 09, 713) hat die Finanzverwaltung zu den geänderten Vorschriften des ErbStG Stellung bezogen. Die Erlasse ersetzen die Erbschaftsteuerrichtlinien 2003 nicht vollständig, sondern nur dort, wo durch das ErbStRG Neuerungen herbeigeführt wurden. Insofern wundert es nicht, dass die Ausführungen zu den Unternehmensvergünstigungen der §§ 13a, 13b und 19a ErbStG den Schwerpunkt des Erlasses bilden (Erlass, Abschn. 5 bis 35 und Abschn. 38 bis 41).  

     

    Der folgende Beitrag gibt nicht den kompletten Inhalt des Erlasses wieder. Vielmehr werden hier - als ein Teilaspekt - anhand zahlreicher Beispiele die erbschaft­steuerlichen Folgen testamentarischer Nachfolgeregelungen beim Erwerb eines Einzelunternehmens von Todes wegen unter Einbeziehung der Ausführungen in den Erlassen und den fortgeltenden ErbStR 2003 behandelt. Das ErbStRG gibt durchaus Anlass, bestehende Nachfolgeregelungen in Testamenten (bzw. Erbverträgen) in Bezug auf die Unternehmensvergünstigungen zu überprüfen.  

    1. Vererbung von Einzelunternehmen

    Bei Nachfolgeregelungen im Rahmen der Vererbung von Einzelunternehmen ist zu prüfen, wie sich Erbeinsetzung und Erbauseinandersetzung, Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse auf die Besteuerung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG auswirken (Pach-Hanssenheimb, DStR 08, 957, 958).  

     

    1.1 Erbauseinandersetzung und Teilungsanordnung

    Soweit der Erblasser eine Teilungsanordnung bezüglich des Nachlasses getroffen hat, ist diese für die Bemessung der ErbSt bei dem einzelnen Erben dem Grunde nach unbeachtlich. Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) sind schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Sie sind dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und führen somit zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile. Wie eine freie Erbauseinandersetzung sind Teilungsanordnungen für die Besteuerung des Erwerbs durch Erbanfall ohne Bedeutung. Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben folglich auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen (BFH 10.11.82, II R 85/78, BStBl II 83, 329; R 5 Abs. 1 ErbStR 2003). Diese Beurteilung hat sich durch das ErbStRG nicht geändert.  

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