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  • 01.08.2006 | Erbschaftsteuerreform

    Eckpunkte zur Regelung der Unternehmensnachfolge

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    Eine hochkarätige Gesprächsrunde auf Bund-Länder-Ebene hat sich auf die Eckwerte für einen Referentenentwurf zur Regelung der Unternehmensnachfolge (Unternehmensnachfolgeerleichterungsgesetz) geeinigt. Bis zur Erstellung der Regierungsvorlage, die für den 30.8.06 geplant ist, besteht erheblicher Diskussionsbedarf. Dies gilt vor allem für das Anbinden der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen an die Arbeitsplatzgarantie. 

    1. Regelung der Unternehmensnachfolge

    1.1 Bewertungsfragen

    Die Bewertung von Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften erfolgt bisher weitgehend auf der Grundlage der Steuerbilanzwerte. Dagegen werden Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren bewertet, und zwar unter Berücksichtigung des Vermögens der Kapitalgesellschaft und deren Ertragsaussichten.  

     

    Künftig soll sich die Bewertung von Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften generell am gemeinen Wert (§ 9 BewG) ausrichten. Darüber hinaus soll die Bewertung rechtsformneutral ausgestaltet werden. Damit würden Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten bewertet werden. Dies bedeutet für diese Gruppe von Unternehmen, dass erstmalig über die Ertragsaussichten auch der Firmenwert in die Bewertung einfließt. 

     

    Noch offen ist, ob das Ziel „Ausrichtung am gemeinen Wert“ dazu führt, dass bei der Ermittlung des Vermögenswerts nicht mehr die Steuerbilanzwerte, sondern die Teilwerte angesetzt werden. Darüber hinaus dürfte unter Beachtung des derzeitigen Zinsniveaus mit einer Absenkung der bisher zu Grunde gelegten üblichen Verzinsung von 9 Prozent zu rechnen sein. Denkbar wäre hier ein Zinssatz von 5,5 Prozent. Dies würde zu einer Erhöhung des Anteilswerts von bisher 68 Prozent des Vermögens und fünffachen Ertragshundertsatzes auf 78 Prozent dieses Werts führen.  

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