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  • 03.09.2008 | Erbschaftsteuerreform

    Das „Aus“ für die Daragan‘sche Lösung

    von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    In der Regel möchten sich Ehegatten über das Berliner Testament (BT) für den Fall des Vorversterbens des jeweils anderen Ehegatten absichern und eine möglicherweise streitbefangene Auseinandersetzung des Nachlasses innerhalb der Familie vermeiden. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht führt das BT jedoch zu suboptimalen Ergebnissen, da Freibeträge verloren gehen und der Nachlass einer ungünstigen Steuerprogression unterliegen kann. Daher werden auf Seiten der Berater oft Auswege gesucht, wie zwar wirtschaftlich das Ergebnis eines BT erreicht werden kann, dennoch aber keine Freibeträge verschenkt werden. Einen solchen, allseits anerkannten und gerne gewählten Ausweg hatte Daragan mit seiner Daragan‘schen Lösung gefunden. Wenn nun der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (11.12.07, Abruf-Nr. 073891) umgesetzt wird, steht die Daragan‘sche Lösung vor dem Aus. 

     

    Ausgangsfall

    Vater V und Mutter M errichten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben des zuerst versterbenden Ehegatten einsetzen. Nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollen die beiden Kinder S und T zu jeweils ½ das elterliche Vermögen erben. Für den Fall, dass eines der Kinder oder beide bereits nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil geltend machen, sieht das Testament eine Strafklausel vor. Danach wird derjenige, der den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des Längerlebenden auf den Pflichtteil gesetzt. V verstirbt.  

     

    Aufgrund dieses Testaments wird im ersten Erbfall der überlebende Ehegatte M Vollerbe des zuerst Verstorbenen V. Die Kinder sind lediglich Schluss­erben des überlebenden Ehegatten M. Folglich geht das gesamte Vermögen des V beim ersten Erbfall allein auf M über. Nach dem zweiten Erbfall geht sowohl das Vermögen der M als auch das Vermögen des V insgesamt auf die Kinder über. Das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten unterliegt damit zweimal der ErbSt – erfolgt der zweite Vermögens­anfall innerhalb kurzer Zeit nach dem ersten Erbfall hilft aber zum Teil § 27 ErbStG weiter, der die zweite Besteuerung abmildert. Zudem kann – je nach Höhe des Vermögens – die Zusammenballung des elterlichen Vermögens zu einer Besteuerung mit einem höheren Steuersatz bei den Kindern führen. 

     

    Praxishinweis

    Aus erbschaftsteuerlicher Sicht wäre es insgesamt vorteilhafter, wenn die Kinder zumindest i.H. ihrer persönlichen Freibeträge am Nachlass nach dem ersten Erbfall beteiligt würden. Die Beteiligung der Kinder kann im Wege einer Erbeinsetzung oder im Wege von Vermächtnissen geschehen. Denkbar ist es auch, dass der überlebende Ehegatte freiwillig Pflichtteilsansprüche an die Kinder auszahlt. Dies kann er mit steuerlicher Wirkung sogar dann, wenn die Ansprüche bereits verjährt sind. Dadurch gehen keine Freibeträge verloren; zudem kann eventuell sogar eine Progressions­minderung genutzt werden. Diese Gestaltungen setzen aber stets eine entsprechende Liquidität beim überlebenden Ehegatten voraus. 

    Ist eine entsprechende Liquidität nicht vorhanden, könnte man auf die Idee kommen, zugunsten der Kinder Vermächtnisse auszusetzen, die aber erst mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden.  

    Karrierechancen

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