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  • 03.09.2009 | Erbschaftsteuerreform

    Bewertung von Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautendem Erlass der Länder vom 25.6.09 zur Anwendung der § 11 BewG, §§ 95 bis 109 BewG und § 199 ff. BewG ­Stellung bezogen (BStBl I 09, 698 ff.; im Folgenden nur Erlass). Der Beitrag gibt die Kernaussagen des Erlasses wieder und bindet diese in die Rechtsgrundlagen des BewG ein. Der ebenfalls unter dem 25.6.09 veröffentlichte gleich lautende Erlass zur Anwendung der geänderten Vorschriften des ErbStG (BStBl I 09, 713) wird Gegenstand eines Beitrags in der nächsten Ausgabe (ErbBstg 10/2009) sein.  

    1. Rechtsgrundlagen für die Ermittlung von Unternehmenswerten

    Die Wertermittlung erfolgt bei Kapitalgesellschaften unter Anwendung des § 11 Abs. 2 BewG (§ 157 Abs. 2 BewG). Gleiches gilt über § 109 BewG auch für den Wert des Betriebsvermögens oder für den Wert des Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 157 Abs. 3 BewG). Im Ergebnis erfolgen Unternehmensbewertungen somit nach der zentralen Bewertungsvorschrift des § 11 Abs. 2 BewG. Ab 2009 werden also Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, und gewerblich oder freiberuflich tätige Einzelunternehmen oder Personengesellschaften nach denselben Regeln bewertet.  

     

    Der Aufbau der Erlasse allerdings folgt - zwangsläufig - der Reihenfolge der gesetzlichen Vorschriften des BewG und erläutert die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Teil A.) und die Bewertung des Betriebsvermögens (Teil B.) getrennt. Da viele Aussagen gleichermaßen für Anteile an Kapitalgesellschaften und das Betriebsvermögen gelten, bedingt dies zahlreiche Wiederholungen oder Verweise. Der Beitrag übernimmt diese - in der Erarbeitung etwas mühsame - Aufteilung nicht, sondern vereinheitlicht die Aussagen des Erlasses und weist lediglich auf Besonderheiten bei den verschiedenen Unternehmensrechtsformen hin.  

    2. Anzuwendende Bewertungsverfahren

    Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Unternehmen oder Beteiligungen ergibt sich aus § 11 BewG nachstehende Prüfungsfolge:  

    • Sind Börsenkurse vorhanden, sind diese anzusetzen.
    • Andernfalls ist der Wert aus Verkäufen abzuleiten.
    • Lässt sich kein Wert aus Verkäufen ableiten, ist der Wert des Unternehmens bzw. der Beteiligung unter Berücksichtigung der Ertragsaus­sichten oder einer anderen anerkannten - auch im gewöhnlichen Geschäfts­verkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen - Methode zu schätzen.
    • Dabei darf der Substanzwert nicht unterschritten werden.

    3. Börsennotierte Unternehmen

    Bei börsennotierten Unternehmen ist der gemeine Wert wie bisher gemäß § 11 Abs. 1 BewG aus Börsenkursen abzuleiten (Erlass, Abschn. 2). Andere Bewertungsverfahren kommen hier von vornherein nicht in Betracht.  

    4. Ableitung des Unternehmenswerts aus Verkäufen

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