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  • 08.10.2009 | Erbschaftsteuerreform

    Behaltensregelung: Finanzverwaltung äußert sich zu Einzelfragen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Mit Erlass vom 25.6.09 zur Umsetzung des ErbStRG (BStBl I 09, 713 ff., im Folgenden nur Erlass) hat die Finanzverwaltung auf die geänderten Vorschriften des ErbStG reagiert. Vorliegend wird auf die Aussagen der Finanz­verwaltung zu den Behaltensregelungen eingegangen.  

    1. Allgemeine Grundsätze

    Der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) fallen gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG nach Maßgabe des § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von sieben Jahren bzw. - im Falle der „Null-Option“ - innerhalb von 10 Jahren (§ 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG) gegen die Behaltensfrist verstößt. Die schädlichen Verstöße entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 13a Abs. 5 ErbStG. Im Detail sind aber einige Besonderheiten und auch Unterschiede zum bisherigen Recht zu beachten.  

     

    Nach Abschn. 9 Abs. 1 S. 7 des Erlasses kann in Fällen ge­ringer Bedeutung - begünstigtes Vermögen bis zu einem Wert von 150.000 EUR - die Überwachung der Behaltensregelungen auf die Fälle der Veräußerung/Aufgabe des begünstigten Vermögens beschränkt werden. Das bedeutet m.E. allerdings nicht, dass bei einem Verstoß gegen die Behaltensregel keine Anzeige­pflicht besteht, denn die Ausführungen zur Anzeigepflicht in Abschn. 9 Abs. 1 S. 5 des Erlasses sehen insoweit keine Ausnahme vor.  

     

    Ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5 ErbStG liegt nicht vor, wenn begünstigtes Vermögen  

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