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  • 18.11.2008 | Erbschaftsteuerreform

    Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen im Lichte der Erbschaftsteuerreform

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Die Zeiten der günstigen Bewertung von Personengesellschaften sowie die Bewertung von Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren durch den Ansatz des gemeinen Wertes sind bald vorbei. Aufgrund des Beschlusses des BVerfG (7.11.06, ErbBstg 07, 31, Abruf-Nr. 070442) ist mit einer deutlichen Werterhöhung für Einzelunternehmen und Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften zu rechnen. Allerdings wird diese Werterhöhung je nach Unternehmensform und -größe sehr unterschiedlich ausfallen. Sie hängt insbesondere von den Ertragsaussichten des Unternehmens ab. Geht man davon aus, dass Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Stuttgarter Verfahren im Durchschnitt mit etwa 2/3 ihres „wirklichen“ gemeinen Wertes angesetzt werden, bedeutet das für die Zukunft eine Werterhöhung der Anteile um 50 Prozent. Wirtschaftsverbände wollen auf der Basis des Reformentwurfs zum ErbStG (ErbStG-E, Abruf-Nr. 073891) zu einem durchschnittlichen Erhöhungsfaktor für Unter­nehmen von 3, in Einzelfällen sogar von 10 kommen (Wachter, ZErb 07, 442, 447).  

    1. Auswirkungen auf Abfindungsregelungen

    Wird in gesetzlichen Regelungen oder in Abfindungsklauseln des Gesellschaftsvertrages auf Unternehmenswerte Bezug genommen, kann die zu erwartende Werterhöhung sowohl zivilrechtliche als auch erbschaft- und schenkungsteuerliche und – hier nicht zu vertiefende – einkommensteuer­liche Folgen haben, die im Rahmen der Gestaltungsberatung möglichst frühzeitig bedacht werden sollten und ggf. eine Überprüfung und Anpassung gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen erforderlich machen.  

    2. Zivilrechtliche Folgen der Werterhöhung

    Die Abfindung zum Buchwert eines Unternehmens (Buchwertklauseln) ist schon seit längerer Zeit zivilrechtlich problematisch, insbesondere im Kündigungsfall. Da der BGH seine Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Anerkennung der Wirksamkeit solcher Klauseln verschärft hat, wurden sie in der Praxis zunehmend durch andere Abfindungsklauseln ersetzt, die sich auf prozentuale Anteile des Verkehrswertes oder andere Steuerwerte als den ertragsteuerlichen Buchwert beziehen. Zivilrechtliche Streitigkeiten können sich allerdings auch für diese Abfindungsklauseln ergeben.  

     

    Beispiel 1

    Der Ertragswert der Beteiligung an einer GmbH ermittelt sich nach der ErbSt-Reform gemäß § 11 Abs. 2 BewG-E mit 1.500.000 EUR. Der Wert im zurzeit gemäß § 11 Abs. 2 BewG geltenden Stuttgarter Verfahren beträgt 1.000.000 EUR.  

     

    Im Gesellschaftsvertrag heißt es für die Berechnung der Abfindung: „Die Abfindung beträgt 80 % des Wertes der Beteiligung gemäß § 11 Abs. 2 BewG in der jeweils geltenden Fassung des BewG“.  

     

    Die Parteien waren davon ausgegangen, dass die Wertfindung nach § 11 Abs. 2 BewG auch künftig auf der Basis des – z.B. an geänderte KSt-Sätze angepassten – Stuttgarter Verfahrens erfolgt und sich die Abfindung nach einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Steuerwert richtet.  

     

    • Nach den aktuellen Werten des Stuttgarter Verfahrens wären dies 800.000 EUR (80 % von 1.000.000 EUR).

     

    • Richtet sich die Höhe der Abfindung nach dem zukünftigen gemeinen
      Wert, beträgt die Abfindung hingegen 1.200.000 EUR (80 % von 1.500.000 EUR).
     

    Eine solche Abfindungsregelung sollte daher noch in „guten“ Zeiten unbedingt überprüft und ggf. auch geändert werden, um einer späteren Auseinandersetzung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vorzubeugen. So könnte beispielsweise eine nicht eindeutige oder aufgrund der ErbSt-Reform nicht mehr gewollte Klausel durch eine Klausel ersetzt werden, die auf das zukünftige Bewertungsverfahren Bezug nimmt und den prozentualen Anteil niedriger ansetzt.  

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