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  • 01.11.2006 | Erbschaftsteuerreform 2007

    Der Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Der lang erwartete Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unter­nehmensnachfolge liegt vor (im Folgenden: ErbStG-E, Abruf-Nr. 063006). Schwerpunkt ist ein Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Unternehmensnachfolge, darüber hinaus enthält der Entwurf auch Regelungen zu zahlreichen weiteren und teilweise umstrittenen Einzelfragen des ErbStG. Der Entwurf wird wohl nicht mehr in diesem Jahr verabschiedet werden. Es scheint so, als würde der Gesetzgeber zunächst die Entscheidung des BVerfG abwarten und das Gesetz erst danach – rückwirkend zum 1.1.07 – verabschieden. Mit dem Kabinettsbeschluss soll aber sichergestellt werden, dass hinsichtlich des bestehenden Rechts ab 2007 kein Vertrauensschutz mehr in Anspruch genommen werden kann. 

     

    1. Umsetzung der Ziel- und Zweckvorstellungen

    Die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende ErbSt und SchenkSt soll über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden. Die gestundete Steuer soll in zehn Jahresraten erlöschen, vorausgesetzt der Betrieb wird in einem vergleichbaren Umfang über zehn Jahre fortgeführt. Ist dies der Fall, entfällt die Steuer gänzlich. Die bisherigen Vergünstigungen – Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG und Tarifermäßigung für Personen außerhalb der Steuerklasse I nach § 19a ErbStG – sollen entfallen. 

     

    Entlastet wird Vermögen, das der Produktion von Waren und deren Verteilung und der Erbringung von Dienstleistungen dient. Die Überlassung von Vermögenswerten wie Kapital, beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten, die auch einkommensteuerrechtlich im Normalfall nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (oder freiem Beruf), sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung führen, soll hingegen nicht begünstigt werden. 

     

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