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  • 04.02.2010 | Erbschaftsteuerreform

    § 19 Abs. 3 ErbStG: Neue Tabelle für Härteausgleich

    Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (BGBl I 09, 3950) haben sich die Tarife für unentgeltliche Erwerbe nach dem 31.12.09 erneut geändert, allerdings nur in der Steuerklasse II. Das FinMin Baden-Württemberg (18.1.09, 3 - 3825 / 2, Abruf-Nr. 100342) hat die neuen Grenzwertetabellen zur Anwendung des Härtefallausgleichs bekannt gegeben.  

     

    Aktuelle Grenzwerttabelle

    Für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31.12.09 entsteht oder entstanden ist, gilt folgende Tabelle:  

    Wertgrenze gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG  

    Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich ... EUR in Steuerklasse  

    EUR  

    I  

    II  

    III  

    75.000  

    -  

    -  

    -  

    300.000  

    82.600  

    87.400  

    -  

    600.000  

    334.200  

    359.900  

    -  

    6.000.000  

    677.400  

    749.900  

    -  

    13.000.000  

    6.888.800  

    6.749.900  

    10.799.900  

    26.000.000  

    15.260.800  

    14.857.100  

    -  

    über 26.000.000  

    29.899.900  

    28.437.400  

    -  

     

     

    Da es in der Steuerklasse III nur zwei Steuersätze gibt, wird auch nur ein Grenzwert benötigt.  

     

    Beispiel: Ersparnis im Härtefall

    Steuerklasse  

    I  

    III  

    Steuerpflichtiger Erwerb in 2009  

    78.000 EUR  

    7.500.000 EUR  

    Wertgrenze (§ 19 Abs. 1 ErbStG)  

    75.000 EUR  

    6.000.000 EUR  

    Steuersatz (vorherige Stufe)  

    7 %  

    30 %  

    ergibt Steuerbetrag  

    5.250 EUR  

    1.800.000 EUR  

    Progressionsstufe übersteigender Betrag  

     

    3.000 EUR  

     

    1.500.000 EUR  

    davon  

    50 %  

    75 %  

    ergibt  

    1.500 EUR  

    1.125.000 EUR  

    Höchststeuer  

    6.750 EUR  

    2.925.000 EUR  

    Steuer nach Tabelle  

     

     

    Steuersatz  

    11 %  

    50 %  

    Steuer  

    8.580 EUR  

    3.750.000 EUR  

    Ersparnis durch Härtefallregelung  

    1.830 EUR  

    825.000 EUR  

     

     

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