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  • 07.01.2009 | Erbschaftsteuererklärung

    Steuerberatungskosten nicht abzugsfähig

    Kann der Erbe die Kosten für die Erstellung der ErbSt-Erklärung aus dem Nachlass bestreiten, kann er die Aufwendungen für die Erstellung nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (a.F.) abziehen (FG Berlin-Brandenburg 9.4.08, 8 K 8238/07, Abruf-Nr. 083993, Rev. eingelegt, Az. BFH X R 29/08).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger beantragte, die Beratungskosten als Sonderausgaben (SA) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (a.F.) abzuziehen. Das FA lehnte ab: Die Aufwendungen seien als Nachlassverbindlichkeit einzustufen und daher von der Bemessungsgrundlage für die ErbSt abzuziehen. Der Kläger war aber der Ansicht, es gebe keinen Grundsatz, wonach die Berücksichtigung von Aufwendungen sowohl bei ErbSt als auch der ESt ausgeschlossen sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Steuerberatungskosten zur Erstellung der ErbSt-Erklärung sind nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (a.F.) abzugsfähig. Soweit der Kläger diese Kosten aus dem Nachlass bestreiten konnte, ist er durch diese Aufwendungen wirtschaftlich nicht belastet. Da die Verpflichtung zur Abgabe der ErbSt-Erklärung durch den Erbfall verursacht ist, ist der Kläger so zu behandeln, als habe er ein Vermögen geerbt, das bereits um die Kosten für die Erstellung gemindert war. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Nachlass in das Vermögen des Klägers übergegangen ist und er deshalb die Kosten - zivilrechtlich betrachtet - aus eigenem Vermögen zahlte.  

     

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