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  • 01.08.2007 | Erbschaftsteuer

    Mietverbilligung als Vermächtnis

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe
    Das durch Vermächtnis erlangte Recht, eine Wohnung weiterhin verbilligt mieten zu können, ist erbschaftsteuerpflichtig (FG München 24.1.07, 4 K 816/05, rkr., Abruf-Nr. 071670).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin und Vermächtnisnehmerin sollte laut Testament des Erblassers auf die Dauer von 10 Jahren einen Mietvertrag erhalten, nach dem der Mietpreis einschließlich Nebenkosten nicht angehoben werden durfte. Das FA setzte ErbSt auf den Kapitalwert der verbilligten Wohnungsüberlassung fest. Die Klägerin trug vor, sie habe nichts von Todes wegen erlangt, da sie zum genannten Mietpreis bereits in der Wohnung gewohnt habe. Ferner hätte sie einem Mieterhöhungsverlangen nicht zugestimmt. Außerdem sei ihr das lebenslange Wohnrecht, das ihr nach einem früheren Erbvertrag zugestanden hatte, durch das Testament entzogen worden. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist trotz des bereits bestehenden Mietverhältnisses dadurch bereichert, dass sie ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zu einem wesentlich niedrigeren Wert als der ortsüblichen Miete hat. Ob eine Mieterhöhung tatsächlich hätte durchgesetzt werden können, ist unerheblich (§ 9 Abs. 3 BewG). Der Umstand, dass im Verhältnis zur früheren Erbvertragsregelung die Klägerin nunmehr schlechter steht, ändert nichts daran, dass sie durch Vermächtnis bereichert ist. 

     

    Praxishinweis

    Den Kapitalwert der verbilligten Wohnungsüberlassung berechnete das FA nicht auf der Basis der höheren ortsüblichen Miete, sondern unter Beachtung von § 558 Abs. 3 BGB, wonach die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent angehoben werden darf. 

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