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  • 03.09.2008 | Erbschaftsteuer im Ausland

    Erbenamnestie in der Schweiz: Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen

    von Daniel Holenstein, RA und eidg. dipl. Steuerexperte, Zürich

    Seit Beginn der 90er Jahre wurden in der Schweiz verschiedene Anläufe unternommen, welche auf die Durchführung einer allgemeinen Steuer­amnestie abzielten. Dabei tat sich insbesondere der Bundesrat – die Regierung – sehr schwer: Zwar hat er im Jahr 2000 das Eidgenössische Finanzdepartement mit der Ausarbeitung eines Entwurfes einer allgemeinen Steueramnestie beauftragt. Ethische Bedenken haben den Bundesrat jedoch bewogen, dieses Projekt nicht weiter zu verfolgen. Stattdessen hat er die Einführung einer vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen („Erben­amnestie“) sowie der straflosen Selbstanzeige vorgeschlagen. Der Gesetzgeber ist diesem Vorschlag gefolgt und hat in der Schlussabstimmung vom 20.3.08 das entsprechende Bundesgesetz („kleine Steueramnestie“) angenommen. 

     

    Dieses Gesetz setzt wohl den Schlusspunkt hinter die Diskussionen zu einer allgemeinen Steueramnestie. Zwar hat der Nationalrat am 19.12.07 die Behandlungsfrist der beiden noch anhängigen Vorstöße (Standesinitiative des Kantons Tessin, parlamentarische Initiative Polla) um zwei Jahre verlängert. Angesichts der Bedenken des Bundesrates sowie des Widerstandes der großen Mehrheit der Kantone im Vernehmlassungsverfahren ist derzeit nicht mit einer generellen Steueramnestie zu rechnen. Die „kleine Steueramnestie“ besteht aus zwei voneinander unabhängigen Teilen: der Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen („Erbenamnestie“) und der straflosen Selbstanzeige („individuelle Amnestie“). Nachstehend werden die Grundzüge des noch geltenden Rechts für Nachbesteuerung in Erbfällen sowie der „Erbenamnestie“ erläutert. 

    1. Noch geltendes Recht

    Die Einkommensteuergesetze des Bundes und der Kantone befreien Erbschaften und Schenkungen von der ESt. Steuerbar sind dagegen die Erträge des geerbten Vermögens. Bei der kantonalen Vermögenssteuer ist zudem die am jeweiligen Jahresende vorhandene Substanz des Erbteils zu versteuern. 

     

    1.1 Besteuerung von Vermögensübergängen von Todes wegen

    Der Bund erhebt keine ErbSt. Dasselbe gilt für den Kanton Schwyz. Die anderen Kantone kennen zwar eine ErbSt, allerdings befreien fast alle Kantone den überlebenden Ehegatten von dieser Steuer. Zudem sind in den meisten Kantonen der Deutschschweiz die direkten Nachkommen von der ErbSt befreit. In diesen Kantonen sind somit Vermögensübergänge von Todes wegen an den überlebenden Ehegatten und/oder die direkten Nachkommen gänzlich steuerfrei. 

    a.die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;b.sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen undc.sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be­mühen.

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