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  • 07.10.2010 | Erbrecht

    Gestaltungsoptionen: Die spanische Ferienimmobilie

    von RA Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA, FA Erbrecht, RAin Katharina Kroll und RA Frank Westermann, Münster

    Ziel ist es, bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten in Spanien die hohe Steuerbelastung zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dabei geht es in der Regel um die Übertragung einer spanischen Immobilie. Bei den folgenden Optionen wird davon ausgegangen, dass alle beteiligten Personen ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.  

    1. Immobilie wird von natürlicher Person gehalten

    Im „Normalfall“ durchläuft die Besteuerung fünf „Stadien“: Erwerb, laufende Besteuerung, Verkauf, Schenkung und Vererbung.  

     

    1.1 Besteuerung beim Erwerb

    Bei der Übertragung von Grundeigentum wird der Erwerb mit der spanischen Vermögensübertragungssteuer belastet. Grundlage dafür ist das decreto legislativo 1/1993, de 24 de septiembre del impuesto sobre transmisiones patrimoniales y actos jurídicos documentados (nachfolgend LITP). Bemessungsgrundlage ist der beurkundete Kaufpreis. Der Steuertarif beträgt regelmäßig 6 % (Art. 11 LITP), jedoch ist den autonomen Gemeinschaften das Recht eingeräumt, diesen Steuersatz anzuheben. Daher beträgt er auf Mallorca beispielsweise 7 %.  

     

    Daneben wird eine gemeindliche Steuer auf den Wertzuwachs des Grundstücks seit dem letzten Eigentümerwechsel bzw. seit Anschaffung gemäß dem ley 39/1988, de 28 de diciembre, reguladora de las haciendas locales (nachfolgend LHL), erhoben (sogenannte „plusvalía“). Die Höhe der Steuer ist von der Einwohnerzahl der Gemeinde, dem Grundstückswert und der Dauer des Eigentums abhängig. Sie beträgt zwischen 16 % und 30 % der Wertsteigerung (Art. 109 LHL). Zwar ist gesetzlicher Steuerschuldner der Veräußerer des Grundstücks, jedoch wird im Regelfall der Erwerber vertraglich dazu verpflichtet, die „plusvalía“ wirtschaftlich zu tragen.  

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