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  • 01.09.2005 | Erbfall

    Legitimationsnachweis gegenüber Banken

    Die Bank kann sich nicht mehr nach § 5 AGB der Banken auf die Vorlage eines Erbscheins zum Legitimationsnachweis berufen, wenn die Forderungsinhaberschaft durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist (LG Stuttgart 15.9.04, 8 0 434/03, Abruf-Nr. 052211).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Erbin eines Sparguthabens i.H. von etwa 11.000 EUR. Im Wege der Stufenklage beantragte sie Abrechnung des Sparkontos und Auszahlung. Die beklagte Bank wurde durch Teilurteil verurteilt, das Sparkonto abzurechnen. Die Bank verweigerte jedoch unter Hinweis auf § 5 AGB der Banken die Auszahlung, da die Klägerin ihre Verfügungsberechtigung nicht in der vertraglich vorgesehenen Form nachgewiesen habe. Die Klägerin habe bislang weder einen Erbschein noch ein zulässiges Ersatzdokument vorgelegt, aus der sich ihre Erbenstellung zweifelsfrei ergebe. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin ist, wie im Teilurteil rechtskräftig festgestellt, Forderungsinhaberin. Zwar schafft ein Teilurteil grundsätzlich keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO oder materielle Rechtskraft für den Rechtsgrund des Zahlungsanspruchs. Die materielle Rechtskraft wirkt aber, wenn die unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge im späteren Verfahren – wie vorliegend – als Vorfrage von Bedeutung ist (BGH WM 75, 1086, 1087). Mit rechtskräftiger Feststellung der Forderungsinhaberschaft der Klägerin im Wege der Erbfolge ist die Legitimation der Klägerin hinreichend nachgewiesen und die Verfügungsberechtigung der Klägerin geklärt.  

     

    Die Klägerin hat gegen die Bank einen Anspruch aus § 808 BGB auf Auszahlung des Sparguthabens gegen Rückgabe des Sparbuches. Die Bank ist nach § 808 BGB nicht verpflichtet, die Person des Überbringers des Sparbuchs auf ihre Verfügungsberechtigung zu prüfen. Zwar ist die Klägerin nach § 5 AGB Banken verpflichtet, auf Aufforderung der Bank ihre Verfügungsberechtigung nach dem Tod ihrer Mutter nachzuweisen. Gleichwohl handelt es sich bei § 5 AGB lediglich um eine „kann“-Vorschrift, die dem Schutz der Bank dient. Die Bank verhält sich aber treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie sich auf § 5 AGB Banken beruft und an der Vorlage eines Nachweises festhält und dadurch die Durchsetzung des Auszahlungsanspruch des Kunden erschwert, obwohl dessen Forderungsinhaberschaft – hier: mit rechtskräftiger Feststellung durch das Teilurteil – nachgewiesen ist. Das Festhalten an § 5 AGB Banken wäre reine Förmelei. 

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