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  • 01.10.2007 | Erbenhaftung

    Schwarzkonten im Erbfall

    von RA / StB Julian Ott, FA StR, Berlin

    Der „Notgroschen“ in Form eines stillen Auslandskontos kann die Erben in Not stürzen. Der folgende Musterfall zeigt die zu erwartenden strafrechtlichen und finanziellen Konsequenzen für die Erben auf. 

     

    Sachverhalt

    Der geschiedene Vater V hat Gelder in der Schweiz angelegt. Es handelt sich um „abgezweigte“ Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, die er seit Mitte der achtziger Jahre bei einer Bank in Zürich konservativ in festverzinslichen Wertpapieren zu durchschnittlich 5 % p.a. angelegt hat. Zum 1.1.96 wiesen die Anlagen einen Wert von 1 Mio. EUR auf. Im Januar 1999 stockt V nochmals um 500.000 EUR auf, die aus seit 1997 „abgezweigten“ Nettoeinnahmen stammen. Ab Ende 2001 zieht sich V aus dem Berufsleben zurück und braucht das Konto sukzessive – jährlich 100.000 EUR für den Lebensabend bis auf einen Betrag von 1 Mio. EUR auf. V gibt jährlich ESt-Erklärungen ab, ohne die „abgezweigten“ Einnahmen oder die Zinseinkünfte zu erklären. Seine ESt-Bescheide erhält V in der Regel im Juli des Folgejahres.  

     

    Im Februar 2007 verstirbt V in Deutschland. Er setzt im privatschriftlichen Testament seine Tochter T als alleinige Erbin ein. T war bereits in 1995 das Wohnhaus des V übertragen worden. Die „offizielle“ Erbschaft beläuft sich auf Inlandsanlagen und zwei Eigentumswohnungen zu einem erbschaftsteuerlichen Gesamtwert von 500.000 EUR. T nimmt die Erbschaft an. Vom ErbSt-FA wird sie aufgrund der Mitteilung der inländischen Kreditinstitute gemäß § 33 Abs. 1 ErbStG zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung aufgefordert. Diese gibt T im August 2007 ab. Der ErbSt-Bescheid ist noch nicht erlassen. Vom Schwarzkonto des V erlangt sie erstmals im September 2007 Kenntnis, als sie sich aufrafft, die Papiere des verstorbenen Vaters zu sichten. In den Papieren findet sie die Kontounterlagen und Auszüge für das Schwarzkonto.  

     

    1. Erbrechtliche Haftung für Steuerschulden

    T hat die Erbschaft i.S. des § 1943 BGB angenommen. Sie unterliegt damit zunächst der vorläufigen unbeschränkten Erbenhaftung (§ 1967 BGB). Von der Möglichkeit zur Inventarerrichtung macht sie keinen Gebrauch. Mangels Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses ist der Weg in das Nachlassinsolvenzverfahren nicht eröffnet. Zur Anordnung der Nachlassverwaltung kommt es ebenfalls nicht. Eine Haftungsbeschränkung auf Vermögensgegenstände des Nachlasses tritt nicht ein. T haftet damit zivilrechtlich für die Steuerschulden des V. 

     

    2. Nachlassverbindlichkeiten (Steuern des V)

    V ist Täter einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, denn er hat durch Abgabe diverser unrichtiger Steuererklärungen Steuern verkürzt. Eine strafrechtliche Verfolgung hat V nicht mehr zu befürchten, denn der Tod des Beschuldigten ist ein unbehebbares Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens führt. Die Verwirklichung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung hat jedoch auch außerstrafrechtliche Folgen für das Besteuerungsverfahren. 

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