Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.10.2008 | Erbenermittlung

    Erbensucher: Angemessenheit des Honorars

    Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit des Honorars kann indiziell die Üblichkeit herangezogen werden. Üblicherweise wird ein Honorar in Höhe von 10 bis 30 Prozent des Erbes vereinbart (Brandenburgisches OLG 20.5.08, 11 U 157/07, Abruf-Nr. 082991).

     

    Sachverhalt

    Dem Kläger ist vom Präsidenten des LG die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Nachlasswesens erteilt worden. Aufgrund eines Aufrufs im Bundesanzeiger wandte sich der Kläger an die Beklagte und bot seine Tätigkeit an. In der Folge wurde ein Honorar i.H. von 20 Prozent vom Wert des der Beklagten zufallenden Vermögens bzw. Vermögensanteils für die Erbenermittlung vereinbart. Sofern keine Vermögenswerte zur Auszahlung gelangen bzw. auch keine Vermögenswerte übernommen werden, entfällt jeglicher Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz. Im August 2006 widerrief die Beklagte die erteilten Vollmachten und kündigte die Honorarvereinbarung; wenige Zeit später wurden 450.000 EUR an die Beklagte aus der Erbmasse ausgezahlt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Kläger steht das vereinbarte Honorar zu. Der Vertrag ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nichtig. Insbesondere ist eine Sittenwidrigkeit mit Rücksicht auf ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung (Tätigkeit des Erbenermittlers) und der Gegenleistung (20 Prozent des erhaltenen Erbes), das gegebenenfalls das Bestehen einer verwerflichen Gesinnung indizieren würde, nicht zu erkennen.  

     

    Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit des Honorars kann indiziell die Üblichkeit herangezogen werden. Üblicherweise (Gutbrod, ZEV 94, 337) wird ein Honorar i.H. von 10 bis 30 Prozent des Erbes vereinbart; der hier vereinbarte Satz von 20 Prozent bewegt sich innerhalb dieser Spanne. Die Honorarpflicht der Beklagten ist auch nicht aufgrund der Kündigung entfallen. Ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht des Beklagten ist nicht zu ersehen.  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents