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  • 01.01.2005 | Erbbaurecht

    Geschäftswert bei Löschung eines Erbbaurechts

    Kauft der Erbbauberechtigte, der in Ausübung des Erbbaurechts ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet hat, später das Grundstück ganz oder teilweise dazu und wird von ihm in dem notariellen Kaufvertrag zugleich die Löschung des Erbbaurechts bewilligt, so bemisst sich nach § 19 Abs. 2 KostO der Geschäftswert für die Löschung des Erbbaurechts grundsätzlich allein nach dem Wert des errichteten Bauwerks (OLG Celle 5.5.04, 8 W 119/04, Abruf-Nr. 042606).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Gegenstand des Rechtsstreits vor dem OLG Celle war die Abrechnung eines Notars, der die Veräußerung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks an den Erbbauberechtigten beurkundet hatte. Gleichzeitig mit der Veräußerung bewilligte der Erbbauberechtigte die Löschung des Erbbaurechts. Der Notar hatte in seiner Rechnung für die Berechnung des Geschäftswerts der Löschung des Erbbaurechts den Gebäudewert und 80% des Grundstückswerts in Ansatz gebracht. 

     

    Der Notar stützte seine Rechnung auf § 21 Abs. 1 S. 1 KostO, wonach bei der Bestellung eines Erbbaurechts der Wert 80% des Werts des belasteten Grundstücks beträgt. § 21 Abs. 1 S. 1 KostO findet jedoch auf die Beurkundung der Aufhebung eines Erbbaurechts keine Anwendung. Einschlägig ist vielmehr die allgemeine Regelung des § 19 Abs. 2 KostO, wonach bei der Bewertung von Grundbesitz der letzte Einheitswert maßgebend ist. Ausgehend vom gesetzlichen Inhalt eines Erbbaurechts, das dem Erwerber das Recht gibt, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben, sei bei der Aufhebung des Erbbaurechts lediglich der Wert des errichteten Gebäudes anzusetzen. Es besteht kein Grund, zusätzlich noch 80% des Grundstückswerts anzusetzen. Lediglich dann, wenn noch kein Gebäude auf dem Grundstück errichtet wurde, kann auf den anteiligen Grundstückswert abgestellt werden.(MW) 

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 13 | ID 86507

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