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  • 01.05.2007 | Erbauseinandersetzung

    Schuldübernahme kann zu Anschaffungskosten führen

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Eine Erbengemeinschaft wird vorzeitig durch Realteilung aufgelöst. Ein Miterbe übernimmt die Schulden, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten. Es handelt sich bei den übernommenen Schulden um Anschaffungskosten, wenn sie eine Gegenleistung dafür sind, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann (BFH 19.12.06, IX R 44/04, Abruf-Nr. 071249).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser hatte seinen Sohn (Kläger) und seine beiden Töchter gemeinsam als Erben eingesetzt. Er hatte testamentarisch bestimmt, dass diese den vererbten Grundbesitz 10 Jahre lang gemeinsam bewirtschaften. Die Erben lösten die Erbengemeinschaft jedoch vorzeitig auf. Der Grundbesitz wurde bestimmungsgemäß aufgeteilt. Der Kläger übernahm einen Teil der Schulden, die auf dem seiner Schwester zugedachten Grundbesitz lasteten und setzte die übernommenen Verbindlichkeiten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus VuV an. Das FA erkannte die Schulden nicht an und berücksichtigte diese auch nicht im Wege der AfA. Das FG wies die Klage ab, weil der Kläger und seine Schwester nicht die Erbquote verändert, sondern nur die durch die vorgezogene Auseinandersetzung bedingten Veränderungen ausgeglichen hätten. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist begründet. Die strittigen Aufwendungen des Klägers sind bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus VuV als Anschaffungskosten der auf ihn übergegangenen Grundstücke zu berücksichtigen. Die Verteilung des Gemeinschaftsvermögens im Wege der Erbauseinandersetzung ist kein Anschaffungsvorgang. Soweit der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils übersteigt, muss der begünstigte Erbe Ausgleichszahlungen leisten. Es handelt sich dabei um Anschaffungskosten (BFH 5.7.90, BStBl II, 837 unter C.II.2.a). Im Streitfall erbringt der übernehmende Miterbe Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB, nämlich Aufwendungen, um den Grundbesitz zu diesem früheren Zeitpunkt zu erwerben. 

     

    Praxishinweis

    Die Erbauseinandersetzung führt im Übrigen insbesondere in folgenden Fällen zu Anschaffungs- und Veräußerungs- bzw. Aufgabevorgängen: 

    • Aufteilung eines Betriebsvermögens ohne Betriebsfortführung oder Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen der Miterben (Betriebsaufgabe),
    • Leistung einer Abfindung als Spitzenausgleich (Anschaffung/Veräußerung).

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