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  • 01.10.2007 | Erbauseinandersetzung

    Erbauseinandersetzung: Konturen der Realteilung

    von RAin / StBin Dr. Carmen Griesel, Düsseldorf

    Bei der Realteilung des Nachlasses sind  

    • der Realteilungserlass vom 28.2.06 (ErbBstg 07, 107, Abruf-Nr. 060862 = DStR 06, 426) und
    • der Erlass zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung vom 14.3.06 (ErbBstg 07, 137, Abruf-Nr. 061242 = ZEV 06, 154) zu beachten.

     

    Die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben (Realteilung) ist ein selbstständiger Rechtsvorgang im Anschluss an den Erbfall. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Erbengemeinschaft vor, die eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung für ihre Einkünfte abgeben muss. Lediglich bei einer zeitnahen Erbauseinandersetzung (innerhalb von sechs Monaten) können aus Vereinfachungsgründen die Einkünfte von Beginn an einzelne Miterben zugewiesen werden. 

     

    Die Erbauseinandersetzung kann umfassend oder auch nur zu einem Teil erfolgen. Letzteres ist der Fall, wenn z.B. lediglich ein Erbe bei im Übrigen fortbestehender Erbengemeinschaft aus dieser ausscheidet oder einzelne Nachlassgegenstände durch Übertragung herausgelöst werden. Bei der Realteilung des Nachlasses ist nicht nur danach zu differenzieren, wie sich der Nachlass zusammensetzt (Betriebs-, Privat- oder Mischvermögen), sondern auch, in welcher Form die Auseinandersetzung erfolgt: 

    1.durch bloße Aufteilung des Nachlasses,
    2.unter Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten bei Einhaltung der Erbquoten oder
    3.gegen Abfindungszahlung an die übrigen Erben.

     

    1. Realteilung durch bloße Aufteilung des Nachlasses

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