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  • 01.08.1997 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Erbverzicht schließt Nachabfindung nach Höferecht aus

    | Abfindungs-Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO stehen nur den „nach § 12 Berechtigten" und damit in erster Linie den Pflichtteilsberechtigten zu. Ein Erbverzicht beseitigt die Erbenstellung und Pflichtteilsberechtigung und ändert mithin unmittelbar die gesetzliche Erbfolge. Damit geht auch jede Grundlage für Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche verloren. |

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