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  • 01.10.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Versorgungsleistungen an den ausschlagenden Erben sind Sonderausgaben

    | Bekanntlich nutzt der Staat skrupellos die allgemein verbreitete und familiengerechte Erwartungshaltung aller Kinder aus, irgendwann das Erbe der Eltern antreten zu können, und fordert für jede Weitergabe von Vermögen an die jeweils nächste Generation Erbschaftsteuer. Oft genug wurde deshalb angeraten, auch die Enkel in die Erbfolgeplanung einzubeziehen, um wenigstens etwas Erbschaftsteuer zu sparen. Schon das fällt vielen offenbar schwer genug. Auf das ganze Erbe zugunsten der nächsten Generation zu verzichten, ist noch viel schwerer und nur bei Familien vorstellbar, die auch ohne dieses Erbe den gewohnten Lebensstandard beibehalten können. Gleichwohl muß die Zwischengeneration auf manche Vorteile verzichten und - wie hier - das Erbe förmlich ausschlagen. Gem. § 1944 Abs. 1, 2 BGB hat man dafür gerade einmal 6 Wochen Zeit. Das ist viel zu wenig für solch schwerwiegende Entschlüsse, obwohl die Frist erst beginnt, wenn man vom Erbanfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat bzw. die letztwillige Verfügung verkündet worden ist. |

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