01.02.1999 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Grundsätze der mittelbaren Schenkung nicht nur bei Grundstücken gültig
1. Der steuerpflichtige Erwerb bestimmt sich nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 ErbStG 1974). Dies gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung, sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände und Rechte.
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