Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Aufschiebend bedingte Schenkung

    | Eine Grundstücksschenkung ist ausgeführt, wenn von den Vertragsparteien die Auflassung erklärt (§ 925 Abs. 1 Satz 1, § 873 Abs. 1 BGB) und die Eintragungsbewilligung abgegeben wurde. An der Ausführung einer Grundstücksschenkung fehlt es jedoch trotz erklärter Auflassung und erteilter Eintragungsbewilligung, wenn die Schenkung, d.h., das schuldrechtliche Geschäft aufschiebend bedingt ist bzw. die Beteiligten eine Vollzugshemmung vereinbart haben (BFH 8.2.2000, II R 9/98, DStRE 2000, 870, Abruf-Nr. 000727). |

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents