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  • 01.02.1995 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Änderung der Rechtsprechung: Bei Erbfall oder ...

    | Es werden zur Zeit in erheblichem Umfang private Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Vielfach behält sich der Übertragende bestimmte Rechte vor oder verpflichtet den Übernehmer, Schulden zu übernehmen oder Versorgungsleistungen und Ausgleichszahlungen zu erbringen. In all diesen Fällen ist im Vorfeld der Übertragung zu prüfen, welche einkommensteuerlichen Auswirkungen sich beim Übertragenden und beim Übernehmer ergeben, wie die erbschaftsteuerliche Belastung aussieht und ob in Einzelfällen auch Grunderwerbsteuer anfällt. In unserem Beitrag befassen wir uns mit dem im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung denkbaren Sachverhaltsgestaltungen und deren steuerlichen Auswirkungen und stellen häufig vorkommende Übertragungsformen anhand von Musterfällen dar. Die einkommensteuerliche Betrachtung steht im Vordergrund. |

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